Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montagen und Reparaturen der Fa. MKM Industriemontagen

Stand: Mai 2023

I. Geltung der VDMA-Bedingungen

Es gelten grundsätzlich die vom Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen und nachstehend in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VDMA, d.h.,

  1. bei Montagen die Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland (VDMA-Montagebedingungen);
  2. bei Reparaturen an Maschinen und Anlagen die Allgemeinen Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte, Stand jeweils neueste Fassung (VDMA-Reparaturbedingungen),
  3. Die VDMA-Bedingungen senden wir Ihnen auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos zu oder die Sie auf unserer Homepage einsehen können.

II. Allgemeine Vertragsbedingungen für Montagen und Reparaturen

Für diese Vertragsverhältnisse, unabhängig davon, um welche der in Ziff. I genannten Leistungsarten es sich handelt, gelten ergänzend zu den einschlägigen VDMA-Bedingungen und im Zweifel vorrangig folgende zusätzlichen Vertragsbedingungen.

1. Zusätzliche Haftungsbegrenzungen

  1. Eine Verzugsentschädigung kann von uns erst verlangt werden, wenn uns der Besteller

    nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6

    Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert.

  2. Unabhängig von allen sonstigen Haftungsbegrenzungen wird unsere Haftung – gleich aus

    welchem Rechtsgrund, d.h., auch für die Mängelhaftung – in jeden Fall auf den voraussehbaren Schaden beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz oder einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Diese Haftungsbeschränkung entfaltet keine Wirksamkeit, sofern für die Verletzung einer Person nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend gehaftet wird.

2. Vermögensverschlechterungen des Bestellers

  1. Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder

    eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und dies zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass gibt, könne wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

  2. Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.

3. Schriftform, Teilnichtigkeit

  1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie

    schriftliche vereinbart werden.

  2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem

    Grunde unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung. Für Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Vorstehende entsprechend.

III. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Lieferung von Maschinen und anderen Gegenständen

Für die Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, Zubehör und sonstigen Gegenständen gelten ergänzend zu diesen Bedingungen unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, die wir Ihnen auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos zusenden oder die Sie auf unserer Homepage einsehen können.

1. Verantwortung des Bestellers für beizubringende Unterlagen

  1. Der Besteller übernimmt für Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen,

    soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

  2. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandten Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  3. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

2. Mehrkosten für Nachbesserungen im Ausland
Sind Nachbesserungen an Liefergegenständen vorzunehmen, die der Besteller bereits an einen ausländischen Kunden übersandt hat, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die durch die Nachbesserungsarbeiten im Ausland entstehen, insbesondere die Mehrkosten für die Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers.

3. Gewährleistungsbeschränkung für Fertigung und Zeichnung
Bei Fertigung nach Zeichnungen des Bestellers haftet der Lieferer – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen – nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

4. Haftung für Erfüllungsgehilfen des Lieferers
Der Haftungsausschluss für Mängel, neben Pflichtverletzungen und die sonstige Haftung des Lieferers (Ziff. VII der VDMA-Lieferbedingungen) gilt auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen des Lieferers, wenn hierdurch wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h., von Produktionsausfall, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn, wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe begrenzt.

5. Wandelung und Minderung
Kommt der Lieferer mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder schlägt sie sonst fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Lieferpreises (Minderung) verlangen.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir liefern ausschließlich unter einem umfassenden verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hierfür geltend die „Besonderen Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt der o.g. Firmen, Stand jeweils neueste Fassung“, die wir Ihnen auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos zusenden.

IV. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montagen und Reparaturen

Für Montagearbeiten gelten – auch soweit sie zusammen mit Lieferungen erbracht werden, ergänzend zu den VDMA-Montagebedingungen und unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) im Zweifel vorrangig – nachfolgende besondere Vertragsbedingungen:

1. Montagepreis

  1. Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu unseren

    Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die wir dem Besteller, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos übersenden.

  2. Für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.

2. Abrechnung und Zahlung

  1. Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Der

    Lieferer ist jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht erheblichen Zeitraum unterbrochen, kann der Lieferer die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.

  2. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder

    rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers statthaft.

3. Leistungsnachweis

  1. Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen der Monteure des Lieferers

    mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten

    auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.

  2. Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise sind grundsätzlich für den Besteller

    unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen.

4. Abnahmeprotokoll
Auf ausdrückliches Verlangen des Lieferers ist bei der Abnahme von Montageleistungen ein Abnahmeprotokoll zu errichten, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Besteller vorbehält. Das Abnahmeprotokoll ist von den Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.

5. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure des Lieferers
Die Monteure des Lieferers sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung und die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist ausschließlich die Kundendienstabteilung des Lieferers zuständig.

V. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts). Der Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten der Parteien Frankfurt am Main.